8OPENINGS Sponsoringbedingungen

 

Stand: 06.10.2026

Diese Sponsoringbedingungen gelten für Sponsoringvereinbarungen zwischen

8OPENINGS Martin & Tempel GbR
Neuendorfer Anger 13
14482 Potsdam
Deutschland

– nachfolgend „8OPENINGS“ oder „Sponsor“ –

und dem im jeweiligen Sponsoringangebot bezeichneten Veranstalter

– nachfolgend „Veranstalter“ –.

§ 1 Sponsoringanfrage und Vertragsschluss

  1. Über das Sponsoringformular auf der Website von 8OPENINGS kann der Veranstalter eine Sponsoringanfrage für eine Veranstaltung stellen.

  2. Das Absenden des Sponsoringformulars stellt ausschließlich eine unverbindliche Anfrage dar. Hierdurch entsteht weder ein Anspruch auf Sponsoring noch bereits ein Sponsoringvertrag.

  3. 8OPENINGS prüft die Anfrage und entscheidet, ob und in welchem Umfang ein Sponsoring angeboten wird.

  4. Bei Annahme der Anfrage erhält der Veranstalter von 8OPENINGS ein individuelles Sponsoringangebot über Shopify. Dieses enthält insbesondere die betreffende Veranstaltung, das Veranstaltungsdatum sowie Art und Umfang der angebotenen Sponsoring-Leistungen.

  5. Der Sponsoringvertrag kommt zustande, sobald der Veranstalter das individuelle Sponsoringangebot über den Shopify-Checkout abschließt. Mit dem Abschluss akzeptiert der Veranstalter zugleich diese Sponsoringbedingungen.

  6. Enthält das individuelle Sponsoringangebot abweichende Regelungen, gelten diese vorrangig vor diesen allgemeinen Sponsoringbedingungen.

  7. Änderungen des konkreten Sponsoringumfangs bedürfen einer erneuten Vereinbarung zwischen 8OPENINGS und dem Veranstalter.


§ 2 Leistungen von 8OPENINGS

  1. Art und Umfang der Sponsoring-Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Sponsoringangebot.

  2. Das Sponsoring kann insbesondere erfolgen durch:

    • Gutscheine oder Gutscheincodes für den 8OPENINGS-Onlineshop,
    • Waren oder Sachpreise,
    • Waren, die dem Veranstalter für einen Verkauf während der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden,
    • Werbe- oder Marketingmaterial,
    • oder eine Kombination dieser Leistungen.
  3. Ein Anspruch auf bestimmte Produkte, Produktgrößen, Farben, Gutscheinwerte oder sonstige Leistungen besteht nur, soweit diese ausdrücklich Bestandteil des individuellen Sponsoringangebots sind.

Gutscheine

  1. Werden Gutscheine oder Gutscheincodes als Sponsoring-Leistung bereitgestellt, ergeben sich Anzahl und jeweiliger Wert aus dem Sponsoringangebot.

  2. Soweit im Sponsoringangebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind die Gutscheine ab dem Datum der gesponserten Veranstaltung für einen Zeitraum von drei Jahren gültig.

  3. Gutscheine können entsprechend den jeweils angegebenen Gutscheinbedingungen im 8OPENINGS-Onlineshop eingelöst werden.

  4. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen.

  5. Wird die Veranstaltung vor ihrer Durchführung endgültig abgesagt oder das Sponsoring wirksam beendet, ist 8OPENINGS berechtigt, noch nicht bestimmungsgemäß verwendete Gutscheincodes zu deaktivieren.

Waren und Sachpreise

  1. Werden Waren oder Sachpreise zur Verfügung gestellt, ergeben sich Art und Umfang aus dem individuellen Sponsoringangebot beziehungsweise dem zugehörigen Lieferschein.

  2. 8OPENINGS ist berechtigt, ein angekündigtes Produkt durch ein gleichwertiges Produkt oder einen entsprechenden Gutschein zu ersetzen, wenn das ursprünglich vorgesehene Produkt zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht verfügbar ist.

  3. Werden Waren dem Veranstalter lediglich zum Verkauf während der Veranstaltung überlassen, bleiben diese bis zum Verkauf Eigentum von 8OPENINGS.

  4. Nicht verkaufte oder sonst zurückzugebende Waren sind spätestens 10 Kalendertage nach Ende der Veranstaltung vollständig an 8OPENINGS zurückzugeben.

  5. Die Kosten der ordnungsgemäßen Rücksendung nicht verkaufter oder zurückzugebender Waren innerhalb Deutschlands trägt 8OPENINGS. Bei Rücksendungen aus dem Ausland trägt der Veranstalter die Rücksendekosten.


§ 3 Leistungen des Veranstalters

  1. Der Veranstalter verpflichtet sich, 8OPENINGS im Zusammenhang mit der gesponserten Veranstaltung in angemessener Weise als Sponsor zu nennen.

  2. Soweit im individuellen Sponsoringangebot nichts Abweichendes vereinbart ist, umfasst dies insbesondere:

    • die Nennung von 8OPENINGS als Sponsor im Zusammenhang mit der Veranstaltung,
    • die Verwendung des von 8OPENINGS bereitgestellten Logos bei geeigneten offiziellen Veranstaltungsankündigungen,
    • die Nennung von 8OPENINGS in geeigneten Online-Veröffentlichungen vor der Veranstaltung,
    • die Nennung von 8OPENINGS bei der Bekanntgabe beziehungsweise Darstellung der gesponserten Preise oder Gewinner,
    • sowie, soweit technisch möglich und passend, eine Verlinkung auf die Website von 8OPENINGS.
  3. Dies kann insbesondere auf der Veranstaltungswebsite sowie über die vom Veranstalter genutzten Social-Media-Kanäle wie Instagram, Facebook oder vergleichbare Plattformen erfolgen.

  4. Der Veranstalter stellt sicher, dass die von 8OPENINGS zur Verfügung gestellten Sponsoring-Leistungen ausschließlich für den im Sponsoringangebot bezeichneten Zweck und die dort bezeichnete Veranstaltung verwendet werden.

  5. Auf Anfrage stellt der Veranstalter 8OPENINGS nach der Veranstaltung angemessene Nachweise über die Durchführung der vereinbarten Sponsoringmaßnahmen zur Verfügung, beispielsweise Links, Veröffentlichungen oder Fotos.


§ 4 Nutzung von Namen, Marken und Werbematerial

  1. 8OPENINGS gestattet dem Veranstalter für die Dauer der Sponsoringvereinbarung die Verwendung des Namens 8OPENINGS, des 8OPENINGS-Logos sowie ausdrücklich bereitgestellter Marketingmaterialien ausschließlich zur Bewerbung und Durchführung der vereinbarten Sponsoringpartnerschaft.

  2. Die bereitgestellten Logos und Marketingmaterialien dürfen ohne vorherige Zustimmung von 8OPENINGS nicht wesentlich verändert, entstellt oder für andere Zwecke verwendet werden.

  3. Die Nutzungsberechtigung darf nicht auf Dritte übertragen werden, soweit dies nicht für die Durchführung oder Bewerbung der Veranstaltung erforderlich ist.

  4. 8OPENINGS ist berechtigt, im Rahmen der eigenen Unternehmenskommunikation auf die Sponsoringpartnerschaft und die gesponserte Veranstaltung hinzuweisen.

  5. Die Nutzung fremder Fotos, Videos oder sonstiger geschützter Inhalte durch 8OPENINGS setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Durch diese Sponsoringbedingungen werden keine darüber hinausgehenden Rechte an Bild-, Video- oder Persönlichkeitsrechten übertragen.


§ 5 Warenverkauf über QR-Code

  1. Werden dem Veranstalter Waren von 8OPENINGS zum Verkauf während der Veranstaltung überlassen, weist der Veranstalter die Besucher in angemessener Form auf die Möglichkeit hin, diese Waren über das von 8OPENINGS bereitgestellte Bestell- beziehungsweise QR-System zu erwerben.

  2. Der Veranstalter überprüft die erhaltene Ware nach Eingang anhand des Lieferscheins und informiert 8OPENINGS unverzüglich über erkennbare Fehlmengen oder sonstige Abweichungen.

  3. Der Veranstalter behandelt die überlassenen Waren während der Dauer seiner Verwahrung mit angemessener Sorgfalt.

  4. Nicht verkaufte Waren sind gemäß § 2 dieser Sponsoringbedingungen zurückzugeben.

  5. Für Verlust oder Beschädigung überlassener Waren haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.


§ 6 Werbe- und Präsentationsmaterial

  1. 8OPENINGS kann dem Veranstalter nach vorheriger Abstimmung Werbematerialien wie Flyer, Sticker, Banner oder vergleichbare Materialien zur Verfügung stellen.

  2. Der Veranstalter unterstützt 8OPENINGS im angemessenen Umfang bei der Präsentation dieser Materialien während der Veranstaltung.

  3. Überlassene Werbematerialien sind sorgfältig zu behandeln.

  4. Sofern 8OPENINGS die Rückgabe bestimmter Werbematerialien verlangt, sind diese nach Ende der Veranstaltung zurückzugeben.

  5. Die Kosten für eine von 8OPENINGS verlangte Rücksendung von Werbematerialien trägt 8OPENINGS, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  6. Ein Anspruch auf einen Verkaufs-, Promotion- oder Messestand besteht nur, wenn dies im individuellen Sponsoringangebot ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 7 Keine Exklusivität

  1. Das Sponsoring durch 8OPENINGS erfolgt grundsätzlich nicht exklusiv.

  2. Der Veranstalter ist daher berechtigt, weitere Sponsoren einzubinden und weitere Sponsoringvereinbarungen abzuschließen.

  3. Eine Exklusivität zugunsten von 8OPENINGS besteht nur, wenn diese ausdrücklich im individuellen Sponsoringangebot vereinbart wurde.


§ 8 Verantwortung für die Veranstaltung

  1. Die Planung, Organisation, Durchführung und Sicherheit der Veranstaltung liegen im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Der Veranstalter ist insbesondere für erforderliche Genehmigungen sowie die Einhaltung der geltenden gesetzlichen, behördlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen verantwortlich.

  2. 8OPENINGS tritt ausschließlich als Sponsor auf und übernimmt keine Verantwortung für die Organisation oder Durchführung der Veranstaltung.

  3. Soweit Dritte Ansprüche gegen 8OPENINGS geltend machen, die auf einer vom Veranstalter zu vertretenden Pflichtverletzung bei der Organisation oder Durchführung der Veranstaltung beruhen, stellt der Veranstalter 8OPENINGS im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen frei.


§ 9 Absage oder Verschiebung der Veranstaltung

  1. Der Veranstalter informiert 8OPENINGS unverzüglich, wenn die Veranstaltung abgesagt, verschoben oder wesentlich verändert wird.

  2. Bei einer Verschiebung kann das Sponsoring nach Abstimmung mit 8OPENINGS auf einen Ersatztermin übertragen werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

  3. Bei endgültiger Absage ist 8OPENINGS berechtigt, noch nicht verwendete Gutscheincodes zu deaktivieren sowie die Rückgabe noch vorhandener oder noch nicht bestimmungsgemäß ausgegebener Waren und Werbematerialien zu verlangen.

  4. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder anderer von beiden Parteien nicht zu vertretender Umstände nicht stattfinden, bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Schadensersatzansprüche. Noch nicht verwendete Sponsoring-Leistungen sind nach Abstimmung zurückzugeben beziehungsweise zu deaktivieren.


§ 10 Laufzeit und außerordentliche Beendigung

  1. Der Sponsoringvertrag beginnt mit der Annahme des individuellen Sponsoringangebots durch Abschluss des Shopify-Checkouts.

  2. Er endet grundsätzlich sechs Monate nach dem Ende der gesponserten Veranstaltung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

  3. Verpflichtungen, die ihrer Natur nach über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, bleiben hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere für:

    • die Einlösung noch gültiger Gutscheine,
    • bestehende Zahlungs- oder Rückgabeansprüche,
    • Haftungsansprüche,
    • sowie sonstige bereits entstandene Rechte und Pflichten.
  4. Beide Parteien können den Sponsoringvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden.

  5. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

  6. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Abhilfe nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist.

  7. 8OPENINGS kann die Sponsoringvereinbarung insbesondere beenden, wenn:

    • die Veranstaltung rechtswidrig durchgeführt wird,
    • wesentliche Angaben der Sponsoringanfrage vorsätzlich falsch gemacht wurden,
    • die Sponsoring-Leistungen zweckwidrig verwendet werden,
    • oder aufgrund konkreter Umstände eine weitere öffentliche Verbindung von 8OPENINGS mit der Veranstaltung objektiv unzumutbar ist.
  8. Im Falle einer wirksamen vorzeitigen Beendigung kann 8OPENINGS noch nicht verwendete Gutscheine deaktivieren und die Rückgabe noch vorhandener Waren beziehungsweise Marketingmaterialien verlangen.


§ 11 Haftung

  1. 8OPENINGS haftet unbeschränkt:

    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,
    • sowie in Fällen, in denen 8OPENINGS ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet 8OPENINGS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf.

  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 8OPENINGS.


§ 12 Vertrauliche Informationen

  1. Die Parteien dürfen die bestehende Sponsoringpartnerschaft öffentlich kommunizieren.

  2. Nicht öffentlich bekannte Geschäfts- oder Betriebsinformationen, die eine Partei im Rahmen der Sponsoringpartnerschaft erhält und die erkennbar vertraulich sind, dürfen ohne Zustimmung der anderen Partei nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

  3. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die:

    • bereits öffentlich bekannt sind,
    • rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
    • aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen,
    • oder gegenüber Steuerberatern, Rechtsanwälten oder anderen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern offengelegt werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Für die Sponsoringvereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

  2. Individuelle Vereinbarungen im Sponsoringangebot oder sonstige ausdrücklich zwischen den Parteien getroffene Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen Sponsoringbedingungen.

  3. Änderungen und Ergänzungen können insbesondere in Textform, beispielsweise per E-Mail oder über Shopify, vereinbart werden.

  4. Soweit der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist Potsdam Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Sponsoringvereinbarung.

  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.

  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Sponsoringbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Sponsoringvereinbarung im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.